Einbau/Wechsel von Gartenwasserzählern

 

 

Grundsätzlich sind für jeden Kubikmeter Frischwasser aus der gemeindlichen Wasserversorgung Kanalgebühren zu entrichten.

 

Auf Antrag kann das ermittelte Volumen reduziert werden. Für die Wassermenge, die nachweislich auf dem Grundstück verbraucht wurde, also nicht in den Kanal gelangt, kann ein Antrag auf Befreiung (Abzug) gestellt werden.

 

Befreiung wird erst ab Antragstellung gewährt, also niemals für die Vergangenheit. Anträge zur Befreiung von Kanalgebühren und für den Wechsel des Unterzählers liegen im Rathaus, Zimmer 3, für Sie bereit oder können auf unserer Homepage unter www.bubenreuth.de/formulare heruntergeladen werden.

 

Das Abzugsvolumen ist nachzuweisen. Dieser Nachweis wird über den Einbau einer geeichten Wasseruhr (Unterzähler) erbracht, die im Haus fest und somit frostsicher installiert sein muss. Auftraggeber für den Einbau durch eine Fachfirma und Kostenträger ist der Nutzer (Antragsteller). Der Gemeinde Bubenreuth sind jährlich zum Ablesetermin die Ablesestände des Unterzählers zu melden. Der Antragsteller hat für den Unterhalt des Unterzählers zu sorgen und diesen regelmäßig nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) zu erneuern.

 

Wenn die Eichfrist bei Ihrem Unterzähler abgelaufen ist, bitten wir Sie daher darum, bis 30.06.2024 Ihren Gartenwasserzähler auszuwechseln und einen neuen, geeichten und am Haus fest installierten Zähler einbauen zu lassen. Andernfalls entfällt der Abzug. Der Wechsel wird nicht durch die Gemeinde Bubenreuth, sondern entweder von Ihnen selbst oder einem von Ihnen beauftragen Unternehmen durchgeführt. Dieser Wechsel muss möglichst umgehend, jedoch spätestens bis 30.06.2024 der Verwaltung gemeldet werden. 

 

Die Befreiung kann nicht für hauswirtschaftlich genutztes Wasser, für Wasser zur Speisung von Heizungsanlagen und der Befüllung von Schwimmbecken gewährt werden. Hauptsächlich wird es sich daher um Gartenwasser handeln.

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